Artikel 26 VO (EG) 2009/73

Vereinbarkeit der Stützungsregelungen mit dem integrierten System

(1) Bei der Anwendung der Stützungsregelungen nach Anhang VI stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die angewandten Verwaltungs- und Kontrollverfahren mit dem integrierten System kompatibel sind im Hinblick auf

a)
die elektronische Datenbank;
b)
das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
c)
die Verwaltungskontrollen.

Dazu müssen die Datenbank, das System und die Kontrollen gemäß den Buchstaben a, b bzw. c des Unterabsatzes 1 so beschaffen sein, dass eine gemeinsame Anwendung oder der Austausch von Daten ohne Probleme oder Konflikte möglich ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung von in Anhang VI nicht aufgeführten gemeinschaftlichen oder nationalen Stützungsregelungen einen oder mehrere Bestandteile des integrierten Systems in ihre Verwaltungs- und Kontrollverfahren einbeziehen.

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