Artikel 27 VO (EG) 2009/73

Information und Kontrolle

(1) Die Kommission wird regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems unterrichtet.

Sie sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.

(2) Nach rechtzeitiger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden können entsprechend befugte Vertreter der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

a)
Prüfungen oder Kontrollen in Bezug auf die Maßnahmen vornehmen, die zur Einrichtung und Durchführung des integrierten Systems getroffen wurden;
b)
Kontrollen bei den in Artikel 20 Absatz 3 genannten spezialisierten Agenturen und Unternehmen durchführen.

(3) Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute heranziehen, um die Einführung, Überwachung und Nutzung des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachlichen Rat zu erteilen.

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