Artikel 28 VO (EG) 2009/73

Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1) In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten ab 2010 keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber:

a)
wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung der in den Artikeln 21 und 23 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse weniger als 100 EUR beträgt oder
b)
wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse kleiner als ein Hektar ist.

Die Mitgliedstaaten können die unter den Buchstaben a und b des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang VII genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.

Für Betriebsinhaber mit besonderen Ansprüchen gemäß Artikel 44 Absatz 1 gilt die unter Buchstabe a des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes aufgeführte Bedingung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Absatz in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und auf Madeira sowie auf den Kanarischen Inseln und den Ägäischen Inseln nicht anzuwenden.

Wird der gezahlte Betrag infolge einer schrittweisen Einführung von Direktzahlungen gemäß Artikel 121 dieser Verordnung oder Anhang VII Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder Anhang IX Abschnitt C dieser Verordnung gekürzt, wird der beantragte oder zu gewährende Betrag auf der Grundlage des Endbetrags der vom Betriebsinhaber zu empfangenden Unterstützung berechnet.

(2) Die Mitgliedstaaten können ab 2010 geeignete objektive und nichtdiskriminierende Kriterien festlegen, um sicherzustellen, dass einer natürlichen oder juristischen Person,

a)
deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen, oder
b)
deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht,

keine Direktzahlungen gewährt werden.

(3) Zahlungsansprüche, die wegen der Anwendung der Absätze 1 und 2 während zwei aufeinander folgenden Jahren kein Anrecht auf Zahlungen geben, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

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