Artikel 29 VO (EG) 2009/73

Zahlung

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, werden die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen in voller Höhe an die Endempfänger getätigt.

(2) Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.

(3) Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 abgeschlossen worden ist.

(4) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2

a)
Vorschüsse vorsehen;
b)
die Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von der Haushaltslage ermächtigen, in Regionen, in denen sich die Betriebsinhaber aufgrund außergewöhnlicher Umstände in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befinden, vor dem 1. Dezember folgende Vorschüsse zu zahlen:

i)
bis zu 50 % der Zahlungen

oder

ii)
bis zu 80 % der Zahlungen, wenn Vorschüsse bereits vorgesehen wurden.

(5) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern ab dem 16. Oktober 2014 für im Jahr 2014 gestellte Anträge Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % auf die Direktzahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen leisten. Im Falle der in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 vorgesehenen Zahlungen für Rindfleisch werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, diesen Anteil auf bis zu 80 % zu erhöhen.

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