Artikel 44 VO (EG) 2009/73

Bedingungen für besondere Ansprüche

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zahlungsansprüche (nachstehend „besondere Ansprüche” genannt) die Bedingungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(2) Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, seine Zahlungsansprüche mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Hektarflächen zu aktivieren, sofern er

a)
mindestens 50 % der in dem in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Bezugszeitraum ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), oder
b)
im Falle von gemäß Artikel 60 festgesetzten besonderen Ansprüchen 50 % der vor dem Übergang zur Betriebsprämienregelung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in GVE, oder
c)
im Fall von Artikel 65 50 % der während der Anwendung der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in GVE,

beibehält.

Sind jedoch einem Betriebsinhaber sowohl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als auch gemäß der vorliegenden Verordnung besondere Ansprüche zugewiesen worden, muss er mindestens 50 % der höchsten der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeitsquoten beibehalten.

Die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Malta.

(3) Im Falle einer Übertragung der besonderen Ansprüche in den Jahren 2009, 2010 und 2011 kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 nur dann in Anspruch nehmen, wenn alle besonderen Ansprüche übertragen werden. Ab 2012 kann der Empfänger die Ausnahmeregelung nur im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge in Anspruch nehmen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Malta.

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