Artikel 45 VO (EG) 2009/73

Überprüfung der Zahlungsansprüche

(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, welche die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, im Jahr 2010 oder später eine schrittweise Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche vorzunehmen.

Soll der Beschluss ab 2010 anwendbar sein, muss er bis zum 1. August 2009 gefasst werden. In allen anderen Fällen muss er bis zum 1. August 2010 gefasst werden.

(2) Zum Zweck der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Zahlungsansprüche jährlich schrittweise anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden. Führt die Änderung zu einer Verringerung des Wertes der Zahlungsansprüche, so muss sie in mindestens drei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten erfolgen.

In keinem der in Unterabsatz 1 genannten jährlichen Schritte darf die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Endwert betragen. Beträgt die Verringerung des Wertes weniger als 10 % des Ausgangswerts, so können die Mitgliedstaaten weniger als drei Schritte anwenden.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den vorliegenden Artikel

a)
auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird; oder
b)
bei Anwendung von Artikel 46 Absatz 4 in der gemäß Artikel 46 Absatz 2 festgelegten Region.

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