Artikel 46 VO (EG) 2009/73
Regionale Aufteilung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40
(1) Ein Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat, kann beschließen, die Betriebsprämienregelung im Jahr 2010 oder später nach den Bedingungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.
Soll dieser Beschluss ab 2010 anwendbar sein, muss er bis zum 1. August 2009 gefasst werden. In allen anderen Fällen muss er bis zum 1. August 2010 gefasst werden.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials fest.
Mitgliedstaaten können ihr gesamtes Hoheitsgebiet als eine einzige Region ansehen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen die nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass diese regionalen Obergrenzen in nicht mehr als drei im voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie etwa dem landwirtschaftlichen Potenzial und ökologischen Kriterien jährlich geändert werden.
(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, der die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels anwendet, Artikel 47 nicht anzuwenden, so passt er den Wert der Zahlungsansprüche in jeder seiner Regionen in dem für die Einhaltung der geltenden regionalen Obergrenze notwendigen Umfang an. Zu diesem Zweck wird der Wert der Zahlungsansprüche linear verringert oder erhöht. Die Verringerung des Werts der Zahlungsansprüche gemäß diesem Absatz ist auf 10 % ihres ursprünglichen Werts beschränkt.
(5) Beschließt ein Mitgliedstaat, sowohl Artikel 45 als auch den vorliegenden Artikel anzuwenden, werden die Verringerungen des Werts der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 bei der Berechnung der Grenzen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 berücksichtigt.
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