Artikel 47 VO (EG) 2009/73

Regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung

(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht mehr als 50 % der gemäß Artikel 46 festgelegten regionalen Obergrenze auf alle Betriebsinhaber aufzuteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich derjenigen Betriebsinhaber, die keine Zahlungsansprüche besitzen.

(2) Die Betriebsinhaber erhalten Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit berechnet wird, indem der entsprechende Teil der gemäß Artikel 46 festgesetzten regionalen Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

Der Wert dieser Zahlungsansprüche wird erhöht, wenn ein Betriebsinhaber vor der Anwendung dieses Artikels Zahlungsansprüche besitzt. Zu diesem Zweck wird der regionale Wert pro Einheit jedes Zahlungsanspruchs des Betriebsinhabers um einen Betrag erhöht, der auf der Grundlage des Gesamtwerts der Zahlungsansprüche berechnet wird, die der Betriebsinhaber an einem vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt besaß. Diese Erhöhungen werden im Rahmen des nach Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels verbleibenden Teils der regionalen Obergrenze berechnet.

(3) Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände der Hektarfläche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 Absatz 2 in dem Jahr, in dem die Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 46 Absatz 1 auf regionaler Ebene angewendet wird, angemeldet hat.

(4) Zahlungsansprüche, die vor der Aufteilung gemäß den Absätzen 1 und 2 im Besitz von Betriebsinhabern waren, werden aufgehoben und durch die neuen Ansprüche gemäß Absatz 3 ersetzt.

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