Artikel 48 VO (EG) 2009/73

Überprüfung der Zahlungsansprüche

(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, die Artikel 47 anwenden, unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, im Jahr nach der Anwendung der Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 46 Absatz 1 eine schrittweise Anpassung des Werts der gemäß diesem Abschnitt festgesetzten Zahlungsansprüche vorzunehmen.

Soll dieser Beschluss ab 2010 anwendbar sein, muss er bis zum 1. August 2009 gefasst werden. In allen anderen Fällen muss er bis zum 1. August 2010 gefasst werden.

Zum Zweck der Anwendung von Unterabsatz 1 können die Zahlungsansprüche jährlich schrittweise anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden. Führt die Änderung zu einer Verringerung des Wertes der Zahlungsansprüche, so muss sie in mindestens zwei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten erfolgen.

(2) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, welche die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 oder Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, im Jahr 2010 oder später eine schrittweise Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche vorzunehmen.

Soll dieser Beschluss ab 2010 anwendbar sein, muss er bis zum 1. August 2009 gefasst werden. In allen anderen Fällen muss er bis zum 1. August 2010 gefasst werden.

Zum Zweck der Anwendung von Unterabsatz 1 werden die Zahlungsansprüche jährlich schrittweise anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert. Führt die Änderung zu einer Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs, so muss sie in mindestens drei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten erfolgen.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Entscheidungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 getroffen wurden. Der betreffende Mitgliedstaat kann von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Mindestanzahl von Schritten und den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgesetzten Grenzen abweichen.

(3) In keinem der in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Schritte darf die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Endwert betragen. Beträgt die Verringerung des Wertes weniger als 10 % des Ausgangswerts, so können die Mitgliedstaaten weniger als drei Schritte anwenden.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und des landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird.

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