Artikel 49 VO (EG) 2009/73

Grünland

Bei der Anwendung von Artikel 47 können die Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien innerhalb der regionalen Obergrenze gemäß Artikel 46 oder eines Teils davon für die Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 47 Absatz 1 zuzuweisen sind, unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen:

a)
für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die Beihilfeanträge „Flächen” für das Jahr 2008 festgelegt ist, als Grünland genutzt werden, und für sonstige beihilfefähige Hektarflächen oder
b)
für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die Beihilfeanträge „Flächen” für das Jahr 2008 festgelegt ist, als Dauergrünland genutzt werden, und für sonstige beihilfefähige Hektarflächen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.