Artikel 50 VO (EG) 2009/73

Bedingungen für die nach diesem Abschnitt festgesetzten Zahlungsansprüche

(1) Die nach diesem Abschnitt oder nach Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 oder nach Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Zahlungsansprüche dürfen nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit gleichen Werten von Zahlungsansprüchen pro Hektar übertragen oder genutzt werden.

(2) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen dieses Titels Anwendung.

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