Artikel 51 VO (EG) 2009/73

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten, welche die Zahlungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder die Zahlungen für Rindfleisch gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt haben, können bis zum 1. August 2009 beschließen, diese Zahlungen unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen weiterhin zu gewähren. Sie können ferner beschließen, den Teil des Anteils ihrer nationalen Obergrenze, der für die Gewährung dieser Zahlungen verwendet werden soll, in niedrigerer Höhe festzusetzen als nach dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Trifft ein Mitgliedstaat diesen Beschluss nicht, so werden die Zahlungen ab 2010 gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung integriert.

Ferner können die Mitgliedstaaten für die Zahlungen für Rindfleisch gemäß Artikel 53 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bis zum 1. August 2010 beschließen, diese Zahlungen nicht zu gewähren, sondern sie ab 2011 gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung zu integrieren.

Hat ein Mitgliedstaat die Zahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 68b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ganz oder teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen, so kann er

a)
ab 2010 die Zahlungen für Obst und Gemüse nach den Bedingungen dieses Abschnitts und gemäß dem Beschluss nach Artikel 68b Absätze 1 und 2 oder Artikel 143bc Absätze 1 und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewähren oder
b)
bis zum 1. August 2009 beschließen, die gemäß Artikel 68b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus der Betriebsprämienregelung ausgeschlossenen Zahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung in die Betriebsprämienregelung zu integrieren oder
c)
bis 1. August 2009 beschließen, die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse nach den Bedingungen dieses Abschnitts und in niedrigerer Höhe als nach Artikel 68b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beschlossen zu gewähren.

Die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, können bei der Einführung der Betriebsprämienregelung beschließen, die Zahlungen nach Unterabsatz 1 unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen zu gewähren. Im Falle der Übergangszahlung für Obst und Gemüse können die neuen Mitgliedstaaten, die Artikel 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nicht angewendet haben, Artikel 54 der vorliegenden Verordnung nicht anwenden. Überdies müssen die neuen Mitgliedstaaten im Falle der Übergangszahlung für Obst und Gemüse gegebenenfalls Artikel 128 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten, die von der in Titel III Kapitel 5 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Möglichkeit, die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden, Gebrauch gemacht haben, können die Unterabsätze 1 und 2 auf derselben regionalen Ebene anwenden.

Kroatien kann beschließen, die in Artikel 52 und in Artikel 53 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Dieser Beschluss ist der Kommission bis 15. Juli 2013 zu notifizieren.

(2) Entsprechend dem von den Mitgliedstaaten jeweils gefassten Beschluss setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 52, 53 bzw. 54 genannten Direktzahlungen fest.

Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 anwenden.

Abweichend von Unterabsatz 2 wird diese Obergrenze im Falle Kroatiens auf der Grundlage der in Artikel 104 Absatz 4 und Artikel 112 Absatz 5 genannten nationalen Obergrenzen für Zahlungen für Schaffleisch und Ziegenfleisch bzw. Zahlungen für Rind- und Kalbfleisch gemäß den Artikeln 52 und 53 bestimmt, wobei das in Artikel 121 festgelegte Schema für die Einführung der Direktzahlungen zu berücksichtigen ist.

Für das Jahr 2014 entsprechen die Obergrenzen für die in den Artikeln 52 und 53 genannten Direktzahlungen den für das Jahr 2013 festgelegten Obergrenzen, multipliziert mit einem Koeffizienten, der für jeden betreffenden Mitgliedstaat zu berechnen ist, indem die in Anhang VIII aufgeführte nationale Obergrenze für 2014 durch die nationale Obergrenze für 2013 geteilt wird. Diese Multiplikation betrifft nur diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die in Anhang VIII für 2014 aufgeführte Obergrenze niedriger ist als die nationale Obergrenze für 2013.

(3) Ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 5 Gebrauch macht, legt der Kommission bis 1. Dezember 2009 die folgenden Angaben vor:

a)
die Aufschlüsselung der voraussichtlichen Beträge für die betreffende(n) Maßnahme(n) für die Jahre 2010 und 2011 gemäß objektiven Kriterien nach den einzelnen Regionen;
b)
die für die Berechnung der Beträge gemäß Buchstabe a verwendeten statistischen und sonstigen sachdienlichen Daten.

Die Mitgliedstaaten unterbreiten binnen eines Monats auf Ersuchen der Kommission weitere Klarstellungen zu den vorgelegten Angaben.

Der Kommission dienen die Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes als Grundlage für die Berechnung der Höchstbeträge der betreffenden Mitgliedstaaten für die einzelnen in den Artikeln 52 und 53 genannten Direktzahlungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

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