Artikel 52 VO (EG) 2009/73

Zahlungen für Schaf- und Ziegenfleisch

Die Mitgliedstaaten können bis zu 50 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung, der auf die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zahlungen in den Schaf- und Ziegenfleischsektoren entfällt, einbehalten. In diesem Fall gewähren sie den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung.

Abweichend von Absatz 1 kann Kroatien bis zu 50 % des Betrags, der sich aufgrund der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Obergrenze ergibt, einbehalten, um den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung zu gewähren.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Schafe und Ziegen halten, unter den Bedingungen von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 10 der vorliegenden Verordnung innerhalb der gemäß Artikel 51 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze gewährt.

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