Artikel 53 VO (EG) 2009/73

Zahlungen für Rindfleisch

(1) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet haben, und die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, können den gesamten Anteil oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung einbehalten, der der Mutterkuhprämie nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht. In diesen Fällen gewähren sie den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann Kroatien den Betrag, der sich aufgrund der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung genannten Obergrenze ergibt, ganz oder teilweise einbehalten, um den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung zu gewähren.

Die Ergänzungszahlung wird für die Erhaltung des Mutterkuhbestands unter den Bedingungen von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der vorliegenden Verordnung innerhalb der gemäß Artikel 51 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze gewährt.

(2) 2010 und 2011 können die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet haben, und die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, den gesamten Anteil oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 der vorliegenden Verordnung einbehalten, der der Schlachtprämie für Kälber, der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) bzw. der Sonderprämie für männliche Rinder entspricht. In diesen Fällen gewähren sie den Betriebsinhabern eine Ergänzungszahlung. Die Ergänzungszahlung wird für die Schlachtung von Kälbern, die Schlachtung von Rindern (ausgenommen Kälber) bzw. die Haltung männlicher Rinder unter den Bedingungen von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 11 der vorliegenden Verordnung und innerhalb der gemäß Artikel 51 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze gewährt.

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