Artikel 54 VO (EG) 2009/73

Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2011 bis zu 50 % der Anteile der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 einbehalten, die auf die Unterstützung für die Produktion von Tomaten entfallen.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 51 Absatz 2 festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird Betriebsinhabern, die Tomaten erzeugen, nach den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 genannten Bedingungen gewährt.

(2) Die Mitgliedstaaten können

a)
bis zum 31. Dezember 2010 bis zu 100 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung, der auf die Unterstützung für die Produktion bestimmter Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Unterabsatz 3 entfällt, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 fielen, und
b)
vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bis zu 75 % des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 dieser Verordnung, der auf die Unterstützung für die Produktion bestimmter Obst- und Gemüsekulturen mit Ausnahme von einjährigen Kulturen gemäß Unterabsatz 3 entfällt, die zur Verarbeitung geliefert werden und unter die Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1) und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(2) fielen, einbehalten.

In diesem Fall gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern innerhalb der gemäß Artikel 51 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze jährlich eine Ergänzungszahlung.

Die Ergänzungszahlung wird nach den in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 genannten Bedingungen Betriebsinhabern gewährt, die eine oder mehrere der folgenden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Obst- oder Gemüsearten erzeugen:

a)
frische Feigen,
b)
frische Zitrusfrüchte,
c)
Tafeltrauben,
d)
Birnen,
e)
Pfirsiche und Nektarinen und
f)
„Prunes d'Ente” .

(3) Die Anteile der nationalen Obergrenzen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind in Anhang X wiedergegeben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49.

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