Artikel 55 VO (EG) 2009/73

Einführung der Betriebsprämienregelung in den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, und in Kroatien

(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgesehen ist, gilt dieser Titel für die neuen Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 angewendet haben, und für Kroatien.

Artikel 41 und Kapitel 2 Abschnitt 1 finden keine Anwendung.

(2) Jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, trifft die Beschlüsse gemäß Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 69 Absatz 1 bis zum 1. August des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das der Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung erstmals anwenden wird.

(3) Mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien kann jeder neue Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet hat, vorsehen, dass zusätzlich zu den in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit gilt, dass der Ausdruck „beihilfefähige Hektarfläche” jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs bezeichnet, die sich am 30. Juni 2003, gleichgültig ob zu diesem Datum tatsächlich genutzt oder nicht, in gutem landwirtschaftlichen Zustand befand.

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