Artikel 56 VO (EG) 2009/73

Beihilfeantrag

(1) Der Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist von den Betriebsinhabern bis zu einem Zeitpunkt einzureichen, den die neuen Mitgliedstaaten festsetzen, spätestens jedoch bis zum 15. Mai.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände werden Zahlungsansprüche nur den Betriebsinhabern zugewiesen, die die einheitliche Betriebsprämie bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragt haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.