Artikel 57 VO (EG) 2009/73

Nationale Reserve

(1) Zur Bildung einer nationalen Reserve nimmt jeder der neuen Mitgliedstaaten eine lineare prozentuale Kürzung seiner nationalen Obergrenze nach Artikel 40 vor. Im Falle Kroatiens beträgt die Kürzung höchstens 20 % der jährlichen Obergrenze gemäß Anhang VIII Tabelle 3.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 zu definieren ist.

(3) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung dürfen die neuen Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern in bestimmten Sektoren Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich infolge des Übergangs zur Betriebsprämienregelung in einer besonderen Lage befinden. In Kroatien bedarf die Verwendung der nationalen Reserve der Genehmigung durch die Kommission, die im Wege eines Durchführungsrechtsakts ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 141 erteilt wird. Die Kommission prüft insbesondere, ob nationale Regelungen für Direktzahlungen eingeführt wurden, die vor dem Tag des Beitritts anwendbar waren, und unter welchen Bedingungen sie angewendet wurden. Kroatien muss der Kommission den Antrag auf Genehmigung der nationalen Reserve bis zum 15. Juli 2013 übermitteln.

(4) Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nach dem 1. Januar des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung aufgenommen und in diesem Jahr keine Direktzahlungen erhalten haben.

(5) Die neuen Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren.

(6) Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 2 bis 5 können die neuen Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit der Zahlungsansprüche im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber bis zu einem Höchstbetrag von 5000 EUR anheben oder dem betreffenden Betriebsinhaber neue Zahlungsansprüche zuweisen.

(7) Die neuen Mitgliedstaaten nehmen lineare Kürzungen bei den Zahlungsansprüchen vor, wenn ihre nationale Reserve nicht ausreicht, um die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Fälle zu berücksichtigen.

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