Artikel 57a VO (EG) 2009/73

Nationale kroatische Sonderreserve für die Minenräumung

(1) Kroatien bildet eine nationale Sonderreserve für die Minenräumung, die verwendet wird, um Betriebsinhabern mit Flächen, auf denen eine Minenräumung durchgeführt wurde und die wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sollen, im Einklang mit objektiven Kriterien sowie unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Beitritt Zahlungsansprüche zuzuweisen.

(2) Flächen, die für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach diesem Artikel in Frage kommen, kommen nicht für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach den Artikeln 59 und 61 in Frage.

(3) Der Wert der Zahlungsansprüche nach diesem Artikel darf nicht höher sein als der Wert der Zahlungsansprüche nach Artikel 59 bzw. Artikel 61.

(4) Der Höchstbetrag, der der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung zugewiesen wird, beläuft sich auf 9600000 EUR und unterliegt dem in Artikel 121 festgelegten Schema für die Einführung der Direktzahlungen. Es gelten folgende jährliche Höchstbeträge:

(in 1000 EUR)
Kroatien 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Höchstbetrag für die nationale Sonderreserve für die Minenräumung 2400 2880 3360 3840 4800 5760 6720 7680 8640 9600

(5) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung weist Kroatien Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Flächen zu, auf denen eine Minenräumung durchgeführt wurde und die von den Betriebsinhabern in den im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung eingereichten Beihilfeanträgen angegeben und zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2012 wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden.

(6) In den Jahren 2013 bis 2022 werden Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der geräumten Flächen zugewiesen, die von den Betriebsinhabern in dem betreffenden Jahr angegeben werden, sofern diese Flächen im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden, was der Kommission gemäß Absatz 9 notifiziert wurde.

(7) Um eine ordnungsgemäße Verwendung der Finanzmittel der Union zu gewährleisten, ändert die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 die Obergrenze in Anhang VIII Tabelle 3, um darin die Beträge der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung aufzunehmen, die bis zum 31. Dezember 2022 zugewiesen wurden.

(8) Alle Flächen, die für die Zwecke dieses Artikels angegeben wurden, müssen der Definition des Begriffs „beihilfefähige Hektarfläche” gemäß Artikel 34 Absatz 2 entsprechen.

(9) Bis zum 15. Juli 2013 notifiziert Kroatien der Kommission die nach Absatz 5 beihilfefähigen Flächen, wobei es sowohl Flächen angibt, die für die Stützungsniveaus nach Artikel 59 infrage kommen, als auch Flächen, die für die Stützungsniveaus nach Artikel 61 infrage kommen. Diese Notifizierung enthält auch Informationen über die entsprechenden Haushaltsrahmen und die nicht verwendeten Beträge. Ab dem Jahr 2014 wird der Kommission jeweils spätestens am 31. Januar jedes Jahres eine Mitteilung mit den gleichen Informationen übermittelt, die sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht und in der die Flächen, die wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden, und die entsprechenden Haushaltsrahmen angegeben sind.

(10) Bis zum 31. Dezember 2012 werden alle verminten und von Minen geräumten Flächen, für die Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus dieser nationalen Sonderreserve für die Minenräumung erhalten könnten, im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, das in Einklang mit Titel II Kapitel 4 eingerichtet wird, erfasst.

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