Artikel 58 VO (EG) 2009/73

Regionale Verteilung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40

(1) Die neuen Mitgliedstaaten können die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anwenden.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien fest.

(3) Gegebenenfalls teilt der neue Mitgliedstaat die nationale Obergrenze gemäß Artikel 40 nach jeglicher erfolgter Kürzung gemäß Artikel 57 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.

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