Artikel 59 VO (EG) 2009/73

Zuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhabern werden Zahlungsansprüche zugewiesen, deren Wert pro Einheit berechnet wird, indem die in Artikel 40 genannte und gemäß Artikel 57 gekürzte anzuwendende nationale Obergrenze durch die Anzahl der auf nationaler Ebene gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgesetzten Zahlungsansprüche geteilt wird.

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände entspricht die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber der Hektarfläche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 35 Absatz 1 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die neuen Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände dem Jahresdurchschnitt aller Hektarflächen entspricht, die während eines oder mehrerer Jahre eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden repräsentativen Zeitraums, spätestens jedoch während des Jahres 2008 Anspruch auf die einheitliche Flächenzahlung gegeben haben.

Wenn jedoch ein Betriebsinhaber im repräsentativen Zeitraum eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat, werden der durchschnittlichen Hektarzahl die Zahlungen zugrunde gelegt, die ihm in dem Kalenderjahr oder den Kalenderjahren, in dem bzw. in denen er die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, gewährt wurden.

(4) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 Vorschriften für die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Kroatien.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.