Artikel 60 VO (EG) 2009/73

Betriebsinhaber ohne beihilfefähige Flächen

Einem Betriebsinhaber, der im Rindfleisch-, im Milch- oder im Schaf- und Ziegenfleischsektor tätig ist und dem Zahlungsansprüche gemäß Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 59 zustehen, für die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht über beihilfefähige Flächen verfügt, werden besondere Ansprüche gemäß Artikel 44 in Höhe von höchstens 5000 EUR je Anspruch zugewiesen.

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