Artikel 61 VO (EG) 2009/73

Grünland

Die neuen Mitgliedstaaten können zudem nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien innerhalb der regionalen Obergrenze nach Artikel 58 oder eines Teils davon für die Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 59 Absatz 1 zuzuweisen sind, unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen

a)
für am 30. Juni 2008 ausgewiesene Hektarflächen Grünland und sonstige beihilfefähige Hektarflächen oder
b)
für am 30. Juni 2008 ausgewiesene Hektarflächen Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Hektarflächen.

Im Falle Kroatiens sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Daten der 30. Juni 2011.

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