Artikel 62 VO (EG) 2009/73
Voraussetzungen für Zahlungsansprüche
(1) Die nach diesem Kapitel festgesetzten Zahlungsansprüche dürfen nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit gleichen Zahlungsansprüchen pro Hektar übertragen werden.
(2) Die neuen Mitgliedstaaten können unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, den Wert der nach diesem Kapitel festgesetzten Zahlungsansprüche anzugleichen. Dieser Beschluss wird bis zum 1. August des Jahres, das dem Jahr der erstmaligen Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, gefasst.
Zum Zweck der Anwendung von Unterabsatz 1 werden die Zahlungsansprüche jährlich schrittweise nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien in vorgegebenen jährlichen Schritten geändert.
(3) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80 % seiner Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr im Sinne von Artikel 34 aktiviert hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.
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