Artikel 63 VO (EG) 2009/73

Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung

(1) Ab 2010 beziehen die Mitgliedstaaten die Stützung, die im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen gemäß Anhang XI verfügbar ist, gemäß den Vorschriften der Artikel 64, 65, 66 und 67 in die Betriebsprämienregelung ein.

(2) In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes:

a)
Die Mitgliedstaaten, welche die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, können beschließen, die Stützung nach Absatz 1 ganz oder teilweise für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen oder für die Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen zu verwenden, wobei die Art von landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die von den Betriebsinhabern im Zeitraum 2005 bis 2008 ein oder mehrere Jahre lang ausgeübt wurden, zugrunde gelegt und objektive und nichtdiskriminierende Kriterien wie das landwirtschaftliche Potenzial oder ökologische Kriterien angewendet werden.
b)
Die Mitgliedstaaten, welche die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 oder Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben oder die Möglichkeit nach Artikel 47 der vorliegenden Verordnung nutzen, können beschließen, die Stützung nach Absatz 1 ganz oder teilweise für die Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche um einen Ergänzungsbetrag zu verwenden, welcher der Erhöhung der durch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche geteilten regionalen Obergrenze entspricht.

Die Mitgliedstaaten können die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche auch unter Berücksichtigung der in Artikel 64 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien oder auf der Grundlage der Art von landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die von den Betriebsinhabern im Zeitraum 2005 bis 2008 ein oder mehrere Jahre lang ausgeübt wurden, und nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie dem landwirtschaftlichen Potenzial oder ökologischen Kriterien staffeln.

(3) Nutzt ein Mitgliedstaat die in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene abweichende Regelung, so ergreift er geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betriebsinhaber, denen die Stützung nach Absatz 1 gewährt wurde, nicht von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen werden. Dabei stellt er insbesondere sicher, dass die Gesamtstützung, die der Betriebsinhaber nach der Einbeziehung der Regelungen betreffend die gekoppelte Stützung nach Absatz 1 in die Betriebsprämienregelung erhält, mindestens 75 % der durchschnittlichen jährlichen Stützung beträgt, die der Betriebsinhaber im Rahmen aller Direktzahlungen während der Referenzzeiträume nach den Artikeln 64, 65 und 66 erhalten hat.

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