Artikel 64 VO (EG) 2009/73

Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war

(1) Die Beträge gemäß Anhang XII, die im Rahmen der in Anhang XI Abschnitte 1 und 2 aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren aufgeteilt, wobei insbesondere der Stützung Rechnung getragen wird, die diese Betriebsinhaber während eines Jahres oder mehrerer Jahre im Zeitraum 2005 bis 2008 unmittelbar oder mittelbar im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben. Im Falle der in Anhang XI Abschnitte 1 und 2 genannten Regelungen für Kartoffelstärke können die Mitgliedstaaten die im Rahmen dieser Regelungen verfügbaren Beträge unter Berücksichtigung der Kartoffelmengen, für die der Kartoffelerzeuger und der Stärke erzeugende Betrieb in einem bestimmten Jahr im Rahmen der diesem zugeteilten Quote nach Artikel 84a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Anbauvertrag geschlossen haben, aufteilen.

(2) Die Mitgliedstaaten erhöhen den Wert der im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber befindlichen Zahlungsansprüche auf der Grundlage der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebenden Beträge.

Die Werterhöhung je Zahlungsanspruch und Betriebsinhaber wird berechnet, indem die in Unterabsatz 1 genannten Beträge durch die Anzahl der Zahlungsansprüche jedes der betreffenden Betriebsinhaber geteilt werden.

Besitzt ein Betriebsinhaber in einem betreffenden Sektor jedoch keine Zahlungsansprüche, so werden ihm Zahlungsansprüche zugeteilt,

a)
deren Anzahl der Anzahl Hektar entspricht, die er gemäß Artikel 35 Absatz 1 für das Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützungsregelung in die Betriebsprämienregelung anmeldet,
b)
deren Wert berechnet wird, indem der Betrag, der sich aus der Anwendung von Unterabsatz 1 ergibt durch die Anzahl geteilt wird, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes ermittelt wird.

Besitzt ein Betriebsinhaber in dem betreffenden Sektor keine Zahlungsansprüche, meldet jedoch eine Zahl gepachteter Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung an, so werden ihm abweichend von Unterabsatz 3 Zahlungsansprüche zugeteilt, die der Differenz zwischen der Anzahl der von ihm angemeldeten Hektarzahl beihilfefähiger Flächen und der Anzahl der von ihm angemeldeten gepachteten Zahlungsansprüche entspricht. Der Wert der zugewiesenen Ansprüche wird berechnet, indem der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergibt, durch die Anzahl der zuzuweisenden Ansprüche geteilt wird. Der Wert eines jeden zugewiesenen Anspruchs darf jedoch 5000 EUR nicht übersteigen.

Um sicherzustellen, dass der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebende Betrag nach Anwendung von Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes in voller Höhe zugewiesen wird, werden dem Betriebsinhaber in dem betreffenden Sektor Zahlungsansprüche mit einem Höchstwert von 5000 EUR pro Anspruch zugewiesen. Abweichend von Artikel 35 geben die Zahlungsansprüche einen Anspruch auf eine jährliche Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung ohne Meldung der entsprechenden Hektarfläche. Die Zahl der in Anwendung der Ausnahmeregelung aktivierten Zahlungsansprüche übersteigt in einem bestimmten Jahr jedoch nicht die Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 35 aktivierten Zahlungsansprüche. Diese Ausnahme gilt nicht mehr ab dem ersten Jahr, für das und insoweit der Betriebsinhaber des betreffenden Sektors eine beihilfefähige Hektarfläche meldet, die ausreicht, um die Zahlungsansprüche oder einen Teil davon nach Artikel 35 zu aktivieren. Diese Zahlungsansprüche werden bezüglich der verfügbaren beihilfefähigen Hektarfläche aktiviert, bevor etwaige Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber nach der Zuweisung des Zahlungsanspruchs gemäß dem ersten Satz dieses Unterabsatzes übertragen werden.

Im Fall einer sich aus Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes ergebenden Übertragung von Zahlungsansprüchen, bei denen es sich nicht um Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder um eine Folge eines veränderten Rechtsstatus handelt, gilt Artikel 35, wenn der Empfänger diese Zahlungsansprüche aktiviert.

(3) Beträgt der Betrag je Beihilferegelung jedoch weniger als 250000 EUR, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, die Beträge nicht aufzuteilen und sie der nationalen Reserve zuzuschlagen.

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