Artikel 65 VO (EG) 2009/73
Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war
Die Beträge, die im Rahmen der in Anhang XI Abschnitt 3 aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren nach Maßgabe der Stützung aufgeteilt, die diese Betriebsinhaber während der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Bezugszeiträume im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben.
Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und wenn ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 oder Titel III Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat oder er die Möglichkeit nach Artikel 47 dieser Verordnung nutzt, gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b einen aktuelleren repräsentativen Zeitraum auswählen.
Die Mitgliedstaaten erhöhen den Wert der Zahlungsansprüche der betreffenden Betriebsinhaber oder weisen Zahlungsansprüche gemäß den Bestimmungen von Artikel 64 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu.
Stehen einem Betriebsinhaber, der Zahlungen gemäß den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten hat, Zahlungsansprüche gemäß dem vorliegenden Artikel zu, für die er im ersten Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützungsregelung in die Betriebsprämienregelung nicht über beihilfefähige Flächen verfügt oder ergibt der Zahlungsanspruch pro Hektar einen Betrag von über 5000 EUR, so werden ihm besondere Ansprüche nach Artikel 44 in Höhe von höchstens 5000 EUR je Anspruch zugewiesen.
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