Artikel 66 VO (EG) 2009/73
Fakultative Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war
Wenn ein Mitgliedstaat
- a)
- keinen Beschluss gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 trifft,
- b)
- in Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 beschließt, ab 2011 keine Zahlungen für Rindfleisch gemäß Artikel 53 Absatz 2 zu gewähren, oder
- c)
- in Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 3 beschließt, keine Zahlungen für Obst und Gemüse zu gewähren,
werden die Beträge, die im Rahmen der in Anhang XI Abschnitt 4 aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, gemäß Artikel 65 in die Betriebsprämienregelung einbezogen.
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