Artikel 66 VO (EG) 2009/73

Fakultative Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war

Wenn ein Mitgliedstaat

a)
keinen Beschluss gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 trifft,
b)
in Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 beschließt, ab 2011 keine Zahlungen für Rindfleisch gemäß Artikel 53 Absatz 2 zu gewähren, oder
c)
in Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 3 beschließt, keine Zahlungen für Obst und Gemüse zu gewähren,

werden die Beträge, die im Rahmen der in Anhang XI Abschnitt 4 aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, gemäß Artikel 65 in die Betriebsprämienregelung einbezogen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.