Artikel 67 VO (EG) 2009/73
Vorgezogene Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung
(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2009 beschließen, die Beihilfe für Saatgut nach Titel IV Abschnitt 5 und die Regelungen nach Anhang XI Abschnitt 1 mit Ausnahme der besonderen Qualitätsprämie für Hartweizen 2010 oder 2011 in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. In diesem Fall passt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 die nationalen Obergrenzen nach Artikel 40 durch Hinzurechnung der Beträge des Anhangs XII für die betreffende Beihilferegelung an.
(2) Die Mitgliedstaaten, die von der in Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Möglichkeit, die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden, nur in einigen Teilen ihres Hoheitsgebiets Gebrauch gemacht haben, können diesen Artikel auf derselben regionalen Ebene anwenden.
Ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 Gebrauch macht, legt der Kommission bis 1. Dezember 2009 die folgenden Angaben vor:
- a)
- die Aufschlüsselung der voraussichtlichen Beträge für die betreffende(n) Maßnahme(n) für die Jahre 2010 und 2011 gemäß objektiven Kriterien nach den einzelnen Regionen;
- b)
- die für die Berechnung der Beträge gemäß Buchstabe a verwendeten statistischen und sonstigen sachdienlichen Daten.
Die Mitgliedstaaten unterbreiten binnen eines Monats auf Ersuchen der Kommission weitere Klarstellungen zu den vorgelegten Angaben.
Der Kommission dienen die Beträge im Sinne von Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes als Grundlage für die Anpassung der in Artikel 40 genannten einzelstaatlichen Höchstbeträge der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel.
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