Artikel 68 VO (EG) 2009/73

Allgemeine Regeln

(1) Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern nach Maßgabe dieses Kapitels eine besondere Stützung gewähren, und zwar

a)
für

i)
besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz oder der Verbesserung der Umwelt dienen,
ii)
die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
iii)
die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
iv)
die Anwendung strengerer Tierschutznormen,
v)
spezifische landwirtschaftliche Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt;

b)
um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen, oder für wirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit in den Sektoren;
c)
in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen;
d)
in Form von Beiträgen zu Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 70;
e)
durch Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle nach den Bedingungen von Artikel 71.

(2) Die Stützung nach Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden für Maßnahmen, die

a)
hinsichtlich der spezifischen landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

i)
die Anforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllen, und lediglich zur Deckung der tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Erfüllung des betreffenden Zieles, und
ii)
von der Kommission gebilligt wurden;

b)
hinsichtlich der Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii mit der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(1), der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(2), der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen(3) und Teil II Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übereinstimmen;
c)
hinsichtlich der Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii den Kriterien der Artikel 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern(4) entsprechen.

(3) Die Stützung nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels darf nur in dem Maße gewährt werden, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus zu schaffen.

Für die Sektoren Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch darf dann, wenn diese Stützung zusammen mit der gemäß den Artikeln 52 und 53 gewährten Unterstützung angewendet wird, der Gesamtbetrag den jeweiligen Finanzrahmen der Stützung, der sich nach Anwendung des Höchstsatzes des Anteils, der gemäß den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten werden kann, ergibt, nicht übersteigen.

Für den Sektor Reis darf die Stützung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erst ab dem Kalenderjahr gewährt werden, in dem die Mitgliedstaaten die kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 in die Betriebsprämienregelung einbeziehen.

(4) Die Stützung nach

a)
Absatz 1 Buchstaben a und d des vorliegenden Artikels erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen,
b)
Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen wie tierbezogener Zahlungen oder Grünlandprämien,
c)
Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erfolgt in Form einer Erhöhung des Werts pro Einheit und/oder der Anzahl Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers,
d)
Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels erfolgt in Form von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 71.

(5) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit erhöhtem Wert pro Einheit und von zusätzlichen Zahlungsansprüchen nach Absatz 4 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die übertragenen Zahlungsansprüche mit der Übertragung einer entsprechenden Anzahl Hektar einhergehen.

(6) Jede nach Absatz 1 gewährte Stützung muss auf die anderen Maßnahmen und Politiken der Gemeinschaft abgestimmt sein.

(7) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 die Bedingungen für die Zustimmung der Kommission gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Artikels und für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Abschnitt fest, wobei insbesondere die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen und -politiken gewahrt und eine doppelte Stützung vermieden werden sollen.

(8) Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Artikel 69 Absatz 1 gefasst haben, können diesen Beschluss bis zum 1. Februar 2014 überprüfen und beschließen, ab 2014:

a)
die Beträge für die Finanzierung der in diesem Kapitel genannten Stützung innerhalb der in Artikel 69 vorgegebenen Grenzen zu ändern oder
b)
die Anwendung der besonderen Stützung gemäß diesem Kapitel zu beenden.

Entsprechend den Beschlüssen, welche die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 jeweils gefasst haben, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 die entsprechende Obergrenze für diese Stützung fest.

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Anwendung dieses Kapitels zu beenden, oder kürzt er die für die Finanzierung verwendeten Beträge, so gilt Artikel 72 Absatz 2.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)

ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(4)

ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.

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