Artikel 69 VO (EG) 2009/73

Finanzbestimmungen für die besondere Stützung

(1) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2009, bis zum 1. August 2010, bis zum 1. August 2011, bis zum 1. September 2012, bis zum Zeitpunkt des Beitritts im Falle Kroatiens oder bis zum 1. Februar 2014 beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr, ab dem ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung im Falle Kroatiens oder im Falle eines bis zum 1. Februar 2014 getroffenen Beschlusses ab dem Jahr 2014 bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 — im Falle von Malta einen Betrag von 2000000 EUR — für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 zu verwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Regelung über den Einbehalt von 10 % sektorenbezogen anwenden, indem sie bis zu 10 % des Anteils der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einbehalten, der auf einen der in Anhang VI dieser Verordnung genannten Sektoren entfällt. Die einbehaltenen Mittel können nur für die Anwendung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 in den von dem Einbehalt betroffenen Sektoren verwendet werden.

(3) Entsprechend dem Beschluss, den die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 in Bezug auf den zu verwendenden Betrag der nationalen Obergrenze jeweils gefasst haben, legt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 die entsprechende Obergrenze für diese Stützung fest.

Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und für die Berechnung gemäß Artikel 41 Absatz 1 werden die für die Gewährung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c verwendeten Beträge von der in Artikel 40 Absatz 1 genannten nationalen Obergrenze abgezogen. Sie werden als zugewiesene Zahlungsansprüche gerechnet.

(4) Die Stützung nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv und Absatz 1 Buchstaben b und e wird auf einen Satz von 6,5 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 — im Falle von Malta auf einen Betrag von 2000000 EUR gemäß Artikel 69 Absatz 1 — begrenzt, der insbesondere für Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b im Sektor Milcherzeugnisse zu verwenden ist.

Die Mitgliedstaaten können Untergrenzen je Maßnahme festsetzen.

(5) Abweichend von Absatz 4 wird in den Kalenderjahren 2010 bis 2014 in einem Mitgliedstaat, der eine Stützung für Mutterkühe gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt, jedoch keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der genannten Verordnung gemacht und in diesem Zusammenhang mehr als 50 % der gemäß Artikel 69 der genannten Verordnung festgesetzten Beträge für den Rindfleischsektor verwendet habt, der Höchstsatz gemäß Absatz 4 auf 6 % der nationalen Obergrenze dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 40 festgelegt. Wird mehr als 60 % der Milch eines Mitgliedstaats nördlich des 62. Breitengrads produziert, so wird darüber hinaus dieser Satz auf 10 % der nationalen Obergrenze dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 40 festgelegt.

Jedoch wird jede Stützung, die 3,5 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 überschreitet, ausschließlich zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung im Sektor Milcherzeugnisse und im Rindfleischsektor verwendet.

Die Kommission legt dem Rat vor dem 31. Dezember 2013 einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes vor.

(6) Die Mitgliedstaaten beschaffen die für die Stützung erforderlichen Mittel wie folgt:

a)
für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 unter Anwendung eines Betrags, der von der Kommission gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels berechnet und nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 festgesetzt wird, und/oder
b)
für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d durch eine lineare Kürzung des Wertes der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche und/oder der Direktzahlungen gemäß den Artikeln 52 und 53 und/oder in der nationalen Reserve,
c)
für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e gegebenenfalls durch eine lineare Kürzung einer oder mehrerer der an die betroffenen Begünstigten zu leistenden Zahlungen gemäß diesem Titel und innerhalb der in den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Grenzen.

Ausschließlich zum Zwecke der Gewährleistung der Einhaltung der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und für die Berechnung gemäß Artikel 41 Absatz 1 wird der betreffende Betrag in Bezug auf die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze nicht mitgerechnet, wenn ein Mitgliedstaat die in UnterAbsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Option in Anspruch nimmt.

(7) Die Beträge gemäß Absatz 6 Buchstabe a des vorliegenden Artikels entsprechen der Differenz zwischen

a)
den nationalen Obergrenzen, die in Anhang VIII oder Anhang VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2007 festgesetzt sind, nach Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 derselben Verordnung und des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 sowie einer Verringerung um 0,5 %, und
b)
der Haushaltsausführung der Betriebsprämienregelung und der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Haushaltsjahr 2008 hinsichtlich der Zahlungen im Rahmen der verringerten Obergrenze im Jahr 2007 gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes.

Dieser Betrag darf in keinem Fall über 4 % der Obergrenze nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes liegen.

Für die neuen Mitgliedstaaten, die 2007 die Betriebsprämienregelung angewandt haben, wird dieser Betrag 2010 mit 1,75, 2011 mit 2, 2012 mit 2,25 und ab 2013 mit 2,5 multipliziert.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats überprüft die Kommission die festgesetzten Beträge nach dem in Artikel 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren auf der Grundlage ausführlicher, nach demselben Verfahren festzulegender Vorschriften.

Die Anwendung dieser Beträge durch die Mitgliedstaaten erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 8 dieser Verordnung.

(8) In dem Beschluss gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, gemäß Artikel 68 Absatz 8 und gemäß Artikel 131 Absatz 1 wird festgelegt, welche Maßnahmen angewandt werden, und er enthält alle weiteren Durchführungsregelungen für die Anwendung dieses Kapitels einschließlich einer Beschreibung der Bedingungen für die Förderfähigkeit im Rahmen der anzuwendenden Maßnahmen, des entsprechenden Betrags und der zu beschaffenden Finanzmittel.

(9) Die neuen Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 dieses Artikels und Artikel 131 Absatz 1 im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen

a)
für das Jahr 2016 im Falle Bulgariens und Rumäniens;
aa)
für das Jahr 2022 im Falle Kroatiens und
b)
für das Jahr 2013 im Falle der anderen neuen Mitgliedstaaten anzuwenden.

In diesem Fall findet Artikel 132 keine Anwendung auf die Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel getroffen wurden.

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