Artikel 70 VO (EG) 2009/73

Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung

(1) Die Mitgliedstaaten können finanzielle Beiträge zu Prämien für eine Ernte-, Tier- oder Pflanzenversicherung, zur Deckung von wirtschaftlichen Einbußen aufgrund widriger Witterungsverhältnisse sowie Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall gewähren.

Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)
„widrige Witterungsverhältnisse” einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre;
b)
„Tierseuchen” die in der Liste der Tierseuchen des Internationalen Tierseuchenamts und/oder im Anhang zur Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1) aufgeführten Krankheiten;
c)
„wirtschaftliche Einbußen” alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern, oder erhebliche Produktionsverluste.

(2) Ein finanzieller Beitrag darf nur gewährt werden für Einbußen, die durch widrige Witterungsverhältnisse oder eine Tierseuche oder eine Pflanzenkrankheit oder einen Schädlingsbefall verursacht werden, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Betriebsinhabers auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden.

(3) Der je Betriebsinhaber gewährte finanzielle Beitrag darf 65 % der zu zahlenden Versicherungsprämie nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, zu dem ein finanzieller Beitrag geleistet werden kann, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.

(4) Die Deckung durch die Ernteversicherung und/oder Tierversicherung und/oder Pflanzenversicherung ist nur verfügbar, wenn das Auftreten von widrigen Witterungsverhältnissen oder der Ausbruch einer Tierseuche oder einer Pflanzenkrankheit oder ein Schädlingsbefall von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt worden sind.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, die für die Gewährung dieser förmlichen Anerkennung gelten sollen.

(5) Die Versicherungszahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz der in Absatz 1 genannten Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Erzeugung verbunden.

(6) Die finanziellen Beiträge werden direkt an den betreffenden Betriebsinhaber gezahlt.

(7) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Gewährung der finanziellen Beiträge werden von der Gemeinschaft aus dem Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 in Höhe von 75 % des finanziellen Beitrags kofinanziert.

Unterabsatz 1 greift nicht den Befugnissen der Mitgliedstaaten vor, ihre Beteiligung an der Finanzierung der finanziellen Beiträge und dem von den Betriebsinhabern zu tragenden Teil der Versicherungsprämie vollständig oder teilweise durch obligatorische Systeme der kollektiven Haftung in den betreffenden Sektoren zu decken. Diese Möglichkeit besteht unbeschadet der Artikel 125l und 125n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für die wirtschaftlichen Einbußen, für die ein Ausgleich gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften einschließlich Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird, und für jegliche andere Gesundheits-, Tiergesundheits- oder Pflanzengesundheitsmaßnahmen kein weiterer Ausgleich gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 gewährt wird.

(9) Die finanziellen Beiträge dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen. Sie sind nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt und werden nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

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