Artikel 7 VO (EG) 2009/73

Modulation

(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

a)
2009 um 7 %,
b)
2010 um 8 %,
c)
2011 um 9 %,
d)
2012 um 10 %.

(2) Die Kürzungen gemäß Absatz 1 werden für Beträge von über 300000 EUR um 4 Prozentpunkte angehoben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen Inseln und der Ägäischen Inseln gewährt werden.

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