Artikel 7 VO (EG) 2009/73
Modulation
(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:
- a)
- 2009 um 7 %,
- b)
- 2010 um 8 %,
- c)
- 2011 um 9 %,
- d)
- 2012 um 10 %.
(2) Die Kürzungen gemäß Absatz 1 werden für Beträge von über 300000 EUR um 4 Prozentpunkte angehoben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen Inseln und der Ägäischen Inseln gewährt werden.
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