Artikel 8 VO (EG) 2009/73

Nettoobergrenzen

(1) Unbeschadet des Artikels 11 dieser Verordnung dürfen die gesamten Nettobeträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat für jedes Kalenderjahr vor 2013 nach Anwendung der Artikel 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 bzw. für das Kalenderjahr 2013 nach Anwendung der Artikel 10a und 10b der vorliegenden Verordnung und mit Ausnahme der nach den Verordnungen (EG) Nr. 247/2006 und (EG) Nr. 1405/2006 gewährten Direktzahlungen gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Erforderlichenfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der Beträge der Direktzahlungen vor, auf die die Kürzungen für jedes Kalenderjahr vor 2013 gemäß den Artikeln 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 bzw. für das Kalenderjahr 2013 gemäß den Artikeln 10a und 10b der vorliegenden Verordnung angewandt werden, um die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Obergrenzen einzuhalten.

(2) Die Kommission überprüft die Obergrenzen gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren, um folgende Änderungen zu berücksichtigen:

a)
Änderungen der Gesamthöchstbeträge an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen,
b)
Änderungen der Regelung über die fakultative Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/2007,
c)
strukturelle Änderungen der Betriebe.
d)
Mittelübertragungen an den ELER gemäß Artikel 136 der vorliegenden Verordnung.

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