Artikel 9 VO (EG) 2009/73

Beträge aus der Modulation

(1) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen nach Artikel 7 dieser Verordnung in allen anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten ergeben, stehen im Einklang mit den Bedingungen gemäß dem vorliegendem Artikel als zusätzliche Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem ELER finanziert werden.

(2) Die Beträge in Höhe von einem Prozentpunkt werden den Mitgliedstaaten zugewiesen, in denen die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. Die Beträge, die der Kürzung um 4 Prozentpunkte entsprechen, werden nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren unter Zugrundelegung der folgenden Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
landwirtschaftliche Fläche,
b)
Beschäftigung in der Landwirtschaft,
c)
Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Kaufkraftparität.

Jeder betroffene Mitgliedstaat erhält jedoch mindestens 80 % der in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbeträge, die bei ihm erzielt wurden.

(3) Lag in einem Mitgliedstaat im Zeitraum von 2000 bis 2002 der Anteil der Roggenproduktion im Durchschnitt über 5 % seiner gesamten Getreideproduktion und überstieg der Anteil im selben Zeitraum 50 % der gesamten Roggenproduktion der Gemeinschaft, so werden dem betreffenden Mitgliedstaat abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 bis einschließlich 2013 mindestens 90 % der bei ihm erzielten Modulationsbeträge wieder zugewiesen.

In diesem Fall werden unbeschadet der Möglichkeiten gemäß Artikel 68 mindestens 10 % des dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Betrags für Maßnahmen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in den Roggen erzeugenden Regionen zur Verfügung gestellt.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Begriff „Getreide” die in Anhang V aufgeführten Getreidearten.

(4) Der Restbetrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 ergibt, sowie die Restbeträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 ergeben, werden dem Mitgliedstaat, in dem die entsprechenden Beträge erzielt wurden, nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren zugewiesen. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet.

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