Artikel 74 VO (EG) 2009/73
Beihilfevoraussetzungen und -betrag
(1) Die kulturspezifische Zahlung für Reis wird pro Hektar Fläche gewährt, auf der Reis unter normalen Wachstumsbedingungen zumindest bis zum Blütebeginn angebaut wird.
Reiskulturen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Blütenreife erreichen, bleiben jedoch beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.
(2) Die kulturspezifische Zahlung für Reis wird nach den Erträgen in den betreffenden Mitgliedstaaten wie folgt festgesetzt:
Mitgliedstaat | EUR/ha |
---|---|
Bulgarien | 345,255 |
Griechenland | 561,00 |
Spanien | 476,25 |
|
411,75 |
|
563,25 |
Italien | 453,00 |
Ungarn | 232,50 |
Portugal | 453,75 |
Rumänien | 126,075 |
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