ANHANG II VO (EG) 2009/79
Vorgeschriebene Prüfungen für Behälter für flüssigen Wasserstoff
Art der Prüfung |
---|
Berstprüfung |
Feuersicherheitsprüfung |
Prüfung des höchsten Füllstands |
Druckprüfung |
Dichtheitsprüfung |
Behälter für flüssigen Wasserstoff sind für die Typgenehmigung folgenden Prüfungen zu unterziehen:
- a)
- Berstprüfung: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der Behälter dem vorgegebenen hohen Druck, dem Berstdruck (höchstzulässiger Betriebsdruck, multipliziert mit einem Sicherheitsfaktor), standhält. Die Typgenehmigung wird nur erteilt, wenn der tatsächliche Berstdruck während der Prüfung höher ist als der vorgeschriebene Mindestberstdruck.
- b)
- Feuersicherheitsprüfung: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der mit seinen Feuerschutzeinrichtungen ausgerüstete Behälter nicht birst, wenn er unter festgelegten Bedingungen einem Feuer ausgesetzt wird.
- c)
- Prüfung des höchsten Füllstands: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass das System zur Vermeidung der Überfüllung des Behälters ordnungsgemäß funktioniert und dass durch den Wasserstofffüllstand während der Befüllung zu keinem Zeitpunkt die Öffnung der Druckentlastungsvorrichtungen bewirkt werden kann.
- d)
- Druckprüfung: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der Behälter einem vorgegebenen Druck standhält. Hierzu wird er während einer bestimmten Zeitspanne auf dem Prüfdruck gehalten. Nach der Prüfung darf er keine sichtbaren bleibenden Verformungen und Undichtigkeiten aufweisen.
- e)
- Dichtheitsprüfung: Mit dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass der Behälter unter festgelegten Bedingungen nicht erkennbar undicht wird. Hierzu wird er unter Nennbetriebsdruck gesetzt. Er darf nicht durch Risse, Poren oder ähnliche Fehlstellen erkennbar undicht werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.