ANHANG I VO (EG) 2009/79

Liste der Wasserstoff führenden Bauteile, die typgenehmigt sein müssen

Folgende Wasserstoff führenden Bauteile müssen typgenehmigt sein, soweit sie in einem wasserstoffbetriebenen Fahrzeug vorhanden sind:

a)
flüssigen Wasserstoff führende Bauteile:

1.
Behälter;
2.
automatisches Absperrventil;
3.
Prüfventil oder Rückschlagventil (wenn als Sicherheitseinrichtung verwendet);
4.
biegsame Kraftstoffleitung (wenn vor dem ersten automatischen Absperrventil oder einer anderen Sicherheitseinrichtung installiert);
5.
Wärmetauscher;
6.
handbetätigtes oder automatisches Ventil;
7.
Druckregler;
8.
Druckentlastungsvorrichtung;
9.
Druck-, Temperatur- und Durchflusssensoren (wenn als Sicherheitseinrichtung verwendet);
10.
Kraftstofffülleinrichtung;
11.
Sensoren zur Erkennung von Wasserstoffaustritten;

b)
komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff führende Bauteile mit einem Nennbetriebsdruck von über 3,0 MPa:

1.
Behälter;
2.
automatisches Absperrventil;
3.
Anschlussteile für Behälter;
4.
Verbindungsteile;
5.
biegsame Kraftstoffleitung;
6.
Wärmetauscher;
7.
Wasserstofffilter;
8.
handbetätigtes oder automatisches Ventil;
9.
Rückschlagventil;
10.
Druckregler;
11.
Druckentlastungsvorrichtung;
12.
Überdruckventil;
13.
Kraftstofffülleinrichtung;
14.
Verbindung zu einem abnehmbaren Wasserstoffspeicher;
15.
Druck-, Temperatur-, Wasserstoff- und Durchflusssensoren (wenn als Sicherheitseinrichtung verwendet);
16.
Sensoren zur Erkennung von Wasserstoffaustritten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.