Artikel 13 VO (EG) 2009/891

Verwendung der Einfuhrlizenzen für Industriezucker

(1) Einfuhrlizenzen für Zucker — industrielle Einfuhr, die für den KN-Code 17019910 oder 17019990 erteilt wurden, können für die Einfuhr im Rahmen der KN-Codes 17011390, 17011490, 17011290, 17019100, 17019910 oder 17019990 verwendet werden.

(2) Zucker — industrielle Einfuhr wird zum Zwecke der Herstellung der in Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse verwendet.

(3) Für Zucker — industrielle Einfuhr gelten die Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006.

(4) Jeder Verarbeiter weist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats hinreichend nach, dass die als Zucker — industrielle Einfuhr eingeführten Mengen in Übereinstimmung mit der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 genannten Zulassung für die Herstellung der im Anhang derselben Verordnung genannten Erzeugnisse verwendet wurde. Der Nachweis besteht insbesondere aus der automatischen Registrierung der betreffenden Erzeugnismengen während oder am Ende des Herstellungsprozesses.

(5) Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 4 bis Ende des siebten Monats nach dem Monat der Einfuhr nicht erbracht, so zahlt er für die betreffende Menge einen Betrag von 5 EUR pro Tonne und pro Verzugstag.

(6) Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 4 bis Ende des neunten Monats nach dem Monat der Einfuhr nicht erbracht, so gilt die betreffende Menge im Rahmen der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 als zu viel gemeldete Menge.

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