Artikel 15 VO (EG) 2009/891

Nachweis der Raffination und Strafen

(1) Jeder ursprüngliche Inhaber einer Einfuhrlizenz für zur Raffination bestimmten Zucker weist dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Einfuhrlizenz hinreichend nach, dass die Raffination innerhalb des Zeitraums gemäß Artikel 7 Absatz 3 stattgefunden hat.

Wird nicht der Nachweis erbracht, dass mindestens 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebene Menge raffiniert wurden, so entrichtet der Antragsteller — außer bei außergewöhnlichen Fällen von höherer Gewalt — vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Differenz zwischen der tatsächlichen Menge, für die der Raffinationsnachweis erbracht wurde, und 95 % der in der Einfuhrlizenz angegebenen Menge.

(2) Jeder gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugelassene Zuckererzeuger teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vor dem 1. März, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, die Zuckermengen mit, die er im Rahmen des besagten Wirtschaftsjahres raffiniert hat, wobei er Folgendes angibt:

a)
die Zuckermengen, die Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker entsprechen;
b)
die in der Gemeinschaft erzeugten Zuckermengen unter Angabe der Kenndaten des zugelassenen Unternehmens, das diesen Zucker erzeugt hat;
c)
die übrigen Zuckermengen unter Angabe von deren Herkunft.

Die Erzeuger zahlen vor dem 1. Juni, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, einen Betrag in Höhe von 500 EUR je Tonne für die Zuckermengen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c, für die sie einem Mitgliedstaat nicht nachweisen können, dass die Raffination aus gerechtfertigten und außerordentlichen technischen Gründen durchgeführt wurde.

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