Artikel 14 VO (EG) 2009/891
Regelung für Vollzeitraffinieren
(1) Nur Vollzeitraffinerien dürfen Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker mit einem Laufzeitbeginn während der ersten drei Monate jedes Wirtschaftsjahres beantragen. Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 gelten solche Lizenzen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das sie ausgestellt sind.
(2) Entsprechen vor dem 1. Januar jedes Wirtschaftsjahres die Lizenzanträge für zur Raffination bestimmten Zucker für dieses Wirtschaftsjahr den Gesamtmengen gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder gehen darüber hinaus, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass die im Rahmen des traditionellen Versorgungsbedarfs einzuführende Höchstmenge für das Wirtschaftsjahr auf Gemeinschaftsebene erreicht ist.
Ab dem Datum dieser Mitteilung gilt Absatz 1 für das betreffende Wirtschaftsjahr nicht mehr.
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