Artikel 8 VO (EG) 2009/924
Erreichbarkeit für Lastschriften
(1) Ein Zahlungsdienstleister eines Zahlers, der für eine auf Euro lautende, auf das Zahlungskonto dieses Zahlers gezogene Inlandslastschrift erreichbar ist, hat im Einklang mit dem Lastschriftverfahren für Lastschriften in Euro erreichbar zu sein, die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem beliebigen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden.
(2) Absatz 1 gilt nur für Lastschriften, die für die Verbraucher nach dem Lastschriftverfahren verfügbar sind.
(3) Die Zahlungsdienstleister kommen den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ab dem 1. November 2010 nach.
(4) Ungeachtet von Absatz 3 kommen Zahlungsdienstleister, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat, den Anforderungen der Absätze 1 und 2 für Lastschriften in Euro ab dem 1. November 2014 nach. Wird der Euro jedoch in einem dieser Mitgliedstaaten vor dem 1. November 2013 als Währung eingeführt, kommt der in diesem Mitgliedstaat ansässige Zahlungsdienstleister den Anforderungen der Absätze 1 und 2 binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zum Euro-Währungsgebiet nach.
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