Artikel 95 VO (EG) 2009/987
Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch
(1) Jedem Mitgliedstaat kann eine Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung eingeräumt werden.
Diese Übergangszeiten enden spätestens 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.
Verspätet sich jedoch die Bereitstellung der erforderlichen gemeinschaftlichen Infrastruktur (Elektronischer Austausch von Information der sozialen Sicherheit — EESSI) bezogen auf das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung wesentlich, so kann die Verwaltungskommission eine angemessene Verlängerung der Übergangszeiten beschließen.
(2) Die praktischen Verfahren für erforderliche Übergangszeiten nach Absatz 1 werden von der Verwaltungskommission so festgelegt, dass der für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung erforderliche Datenaustausch sichergestellt ist.
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