Artikel 96 VO (EG) 2009/987

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird mit Wirkung vom 1. Mai 2010 aufgehoben.

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für die Zwecke

a)
der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen(1), solange die genannte Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;
b)
der Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Bezug auf Grönland(2), solange die genannte Verordnung nicht aufgehoben oder geändert ist;
c)
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(3), des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit(4) sowie anderer Abkommen, die eine Verweisung auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 enthalten, solange die genannten Abkommen nicht infolge der Durchführungsverordnung geändert worden sind.

(2) In der Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern(5), und generell in allen anderen Rechtsakten der Gemeinschaft gelten Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 als Verweisungen auf die Durchführungsverordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1.

(2)

ABl. L 160 vom 20.6.1985, S. 7.

(3)

ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1.

(4)

ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

(5)

ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46.

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