Artikel 16 VO (EG) 93/3448
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für „horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen” (nachstehend „Ausschuss” genannt), unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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