Artikel 17 VO (EG) 93/3448
Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Verlangen eines Mitgliedstaats vorbringt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.