ANHANG IV VO (EG) 94/1091

GEMEINSAME VERFAHREN FÜR DIE BODENERHEBUNG AUF DEN DAUERBEOBACHTUNGSFLÄCHEN

I.
Allgemeines

Diese Erhebung wird zwischen 1994 und 1996 auf allen Dauerbeobachtungsflächen durchgeführt. Bodenkundliche Daten, die vor 1994, jedoch nach dem 1. Januar 1991 erfaßt wurden, können ebenfalls miteinbezogen werden, sofern sie gemäß den nachstehend beschriebenen Verfahren aufgenommen wurden. Die Erhebung wird alle zehn Jahre an jeder Probefläche wiederholt. Dieser Anhang stützt sich auf die Ergebnisse der Bodensachverständigengruppe des Internationalen Programms der UN/ECE für Zusammenarbeit bei der Erfassung und Überwachung der Auswirkungen der Luftverunreinigungen auf Wälder (ICP-Forests) und nimmt Bezug auf die von dieser Sachverständigengruppe ausgearbeiteten Arbeitsanweisungen (1992). Nach zwei Probenahmezyklen wird ein Verzeichnis der künftig in Bodenproben zu messenden Parameter erstellt.

II.
Erhebungsverfahren

II.1.
Auswahl der Probenahmestellen

Die Bodenproben müssen für die Lage der Beobachtungsfläche statistisch repräsentativ sein. Die Proben sind aus einer Profilgruppe und/oder mit Hilfe des Bohrstocks zu entnehmen. Dabei ist darauf zu achten, daß die Wurzeln der Probebäume unversehrt bleiben.

II.2.
Allgemeine Angaben

Folgende Angaben sind zu vermerken:

Flächennummer,

Datum der Probenahme und der Analyse.

II.3.
Bodenkundliche und geophysikalische Merkmale der Probefläche

Für jede Probefläche sind die bodenkundlichen Merkmale aufzunehmen. Es wird empfohlen, die Profilbeschreibung in der Pufferzone gemäß dem FAO-Leitfaden (FAO-Guidelines for Soil Description, 3. überarbeitete Auflage, Rom 1990) zu erstellen. Die Profilbeschreibung(en) sollte(n) unbedingt an einer für die Probefläche repräsentativen Stelle vorgenommen werden. Es empfiehlt sich, zur Berechnung des Gesamtnährstoffgehalts die trockene Bodendichte am ungestörten Profil zu bestimmen. Wird die trockene Bodendichte nicht bestimmt, so ist sie angemessen zu schätzen. Die Bestimmung der Korngrößenverteilung im Boden ist obligatorisch. Die Kornklassen sind wie folgt eingeteilt:

    > 2 μm, 2-63 μm, 63-2000 μm (FAO). Werden Schluff- und Sandbestandteile aufgrund einer Korngröße von 50 μm unterschieden, so ist auf 63 μm zu interpolieren.

II.4.
Probenahmeverfahren

Die Bodenproben werden nach Tiefenstufen oder Horizonten entnommen. Für jede Tiefenstufe bzw. jeden Horizont werden mindestens eine repräsentative Mischprobe oder mehrere Einzelproben entnommen; die Anzahl der Teilproben der Mischprobe und das Datum der Probenahme sind zu vermerken. Die organische Auflage (O- und H-)(1) und Mineralkörper sind getrennt zu beproben. Für die Probenahme nach festen Tiefenstufen gilt folgende Einteilung:

0 — 10 cm (es empfiehlt sich, 0-5 cm und 5-10 cm gesondert zu beproben)

10 — 20 cm

20 — 40 cm

40 — 80 cm.

II.5.
Transport, Lagerung und Vorbereitung

Transport und Lagerung der Proben sind so durchzuführen, daß chemische Veränderungen der Proben so gering wie möglich ausfallen. Die Transport- und Lagerbedingungen (einschließlich der Stillstandszeiten) sind zu vermerken. Bei diesem Vorgehen etwa auftretende Probleme und Abweichungen davon sind im einzelnen anzugeben. Ein Teil der Probe sollte in einer Bodenprobenbank verwahrt werden, damit Vergleiche mit jüngeren Proben (z. B. nach zehn Jahren) angestellt werden können. Die Proben sind für die Analyse vorzubereiten. Nach Entfernen grober Bestandteile (> 2 mm) sind die Proben (bei max. 40° C) zu trocknen und anschließend zu vermahlen oder zu sieben.

II.6.
Analyseverfahren

Die für die Analyse der einzelnen Bodenparameter zugelassenen Verfahren gehen aus den Arbeitsanweisungen für die Entnahme und Analyse von Waldbodenproben hervor, die von der Bodensachverständigengruppe des ICP-Forests ausgearbeitet wurden. Es empfiehlt sich, die zugelassenen Verfahren zu verwenden. Sollten andere (nationale) Verfahren angewandt werden, ist bei Übermittlung der Analyseergebnisse deren Vergleichbarkeit im einzelnen anzugeben. Bei der Waldbodenzustandserhebung wird zwischen obligatorisch und fakultativ zu analysierenden Parametern unterschieden (vgl. nachstehende Liste). Obligatorisch und fakultativ zu analysierende Parameter und die zugelassenen Prüfverfahren:
ParameterMaßeinheitenH/OMineralkörperZugelassene VerfahrenBemerkungen
pH (CaCl2)obligatorischobligatorischLabex 8703-01-1-1 und ISO/TC190/SC3/GT8
Organischer Kohlenstoff (C-org)(g/kg)obligatorischobligatorischtrockene Verbrennung
Stickstoff (N)(g/kg)obligatorischobligatorischtrockene Verbrennung
Phosphor (P)(mg/kg)obligatorischfakultativKönigswasseraufschluß
Kalium (K)(mg/kg)obligatorischfakultativKönigswasseraufschluß
Calcium (Ca)(mg/kg)obligatorischfakultativKönigswasseraufschluß
Magnesium (Mg)(mg/kg)obligatorischfakultativKönigswasseraufschluß
Organische Auflage (Org-Lay)(kg/m2)obligatorischVolumen/Trockengewicht
Calciumcarbonat (CaCO3)(g/kg)fakultativobligatorischAFNOR C 31-105bei pH (CaCl2) >6
Austauschazidität (Ac-Exc)(cmol+/kg)fakultativobligatorischTitration
Austauschbare basische Kationen (BCE)(cmol+/kg))fakultativobligatorischBaCl2-Aufschluß
Austauschbare saure Kationen (ACE)(cmol+/kg)fakultativobligatorischBaCl2-Aufschluß
Kationenaustauschkapazität(cmol+/kg)fakultativobligatorischBascomb
Basensättigung (BaseSat)(%)fakultativobligatorischLabex L8703-26-1-1
Natrium (Na)(mg/kg)fakultativfakultativKönigswasseraufschluß
Aluminium (Al)(mg/kg)fakultativfakultativKönigswasseraufschluß
Eisen (Fe)(mg/kg)fakultativfakultativKönigswasseraufschluß
Chrom (Cr)(mg/kg)fakultativKönigswasseraufschluß
Nickel (Ni)(mg/kg)fakultativKönigswasseraufschluß
Mangan (Mn)(mg/kg)fakultativfakultativKönigswasseraufschluß
Zink (Zn)(mg/kg)fakultativfakultativKönigswasseraufschluß
Kupfer (Cu)(mg/kg)fakultativfakultativKönigswasseraufschluß
Blei (Pb)(mg/kg)fakultativfakultativKönigswasseraufschluß
Cadmium (Cd)(mg/kg)fakultativfakultativKönigswasseraufschluß
Quecksilber (Hg)(mg/kg)fakultativKönigswasseraufschluß
Schwefel (S)(mg/kg)fakultativfakultativKönigswasseraufschluß
pH (H2O)fakultativfakultativpH-Elektrode
Elektrische Leitfähigkeit(mS/m)fakultativfakultativLeitfähigkeitsmesser
Den Mitgliedstaaten steht es frei, einen Teil oder die Gesamtheit der fakultativen Parameter oder zusätzliche Parameter zu analysieren.

II.7.
Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich für jede Fläche die betreffenden Daten unter Verwendung einheitlicher Formblätter (vgl. Anhang VII, Formblätter 4a, 4b und 4c).

Fußnote(n):

(1)

Die Bodensachverständigengruppe des UN/ECE-Programms ICP-Forests hat beschlossen, sich auf den FAO-Leitfaden für die Bodenbeschreibung (1990) und folgende Begriffsbestimmungen für die organischen Horizonte (O- und H-) zu stützen:

H-Horizonte: Aus überwiegend organischem Material bestehende Horizonte, die durch Anhäufung von unkompostiertem oder teilkompostiertem Material auf dem Oberboden, auch unter Wasser, entstanden sind. Alle H-Horizonte sind oder waren über längere Zeit von Stauwasser gesättigt, sind mittlerweile jedoch gedränt. Alle H-Horizonte können Mineralböden aufliegen oder sich unmittelbar unter der Oberfläche befinden, sofern sie überlagert wurden.

O-Horizonte: Aus überwiegend organischem Material bestehende Horizonte, die sich aus unkompostiertem oder teilkompostiertem Material wie Laub, Nadeln, Zweigen, Moos und Flechten zusammensetzen, das auf der Oberfläche ausgelagert wurde. Sie können Mineralböden oder organischen Böden aufliegen. O-Horizonte sind über lange Zeit nicht wassergesättigt. Der mineralische Teil dieses Materials macht nur einen geringen Teil seines Volumens aus und beträgt im allgemeinen weniger als die Hälfte seines Gewichts. Ein O-Horizont kann auf der Oberfläche eines Mineralbodens aufliegen oder sich unmittelbar unter der Oberfläche befinden, sofern er überlagert wurde. Ein durch Illuvation organischen Materials in einem mineralischen Unterboden entstandener Horizont ist kein O-Horizont, auch wenn einige derart entstandene Horizonte reich an organischem Material sind.

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