Artikel 10 VO (EG) 94/1627
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jeden festgestellten Verstoß seitens eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlandes mit.
(2) Im Anschluß an die Mitteilung nach Absatz 1 kann die Kommission die diesem Fischereifahrzeug gemäß Artikel 9 erteilte Fanglizenz und spezielle Fangerlaubnisse aussetzen oder entziehen und diesem Schiff darüberhinaus keine weitere Fanglizenz und spezielle Fangerlaubnis mehr gewähren. Die Entscheidung der Kommission wird dem betreffenden Flaggendrittland mitgeteilt.
(3) Die Kommission teilt den Kontrollbehörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich die Verfügungen mit, die sie nach Absatz 2 getroffen hat.
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