Artikel 9 VO (EG) 94/1627
(1) Im Einklang mit den vom Rat erlassenen Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands reichen die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission Anträge auf Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse für die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ein, die im Rahmen der diesem Drittland von der Gemeinschaft eingeräumten, Fangmöglichkeiten in der Fischereizone der Gemeinschaft Fischfang betreiben wollen.
(2) Die Kommission prüft die in Absatz 1 genannten Anträge und erteilt die Fanglizenzen und speziellen Fangerlaubnisse in Übereinstimmung mit den vom Rat erlassenen Maßnahmen und den Bestimmungen des mit dem betreffenden Land geschlossenen Abkommens oder den im Rahmen dieses Abkommens erlassenen Bestimmungen.
(3) Die Kommission unterrichtet die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Kontrollbehörden über die erteilten Fanglizenzen und speziellen Fangerlaubnisse.
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