Artikel 4 VO (EG) 94/1868

Ein Kartoffelstärke erzeugendes Unternehmen darf keine Anbauverträge mit Kartoffelerzeugern für Kartoffelmengen abschließen, die zu einer Überschreitung des in Artikel 2 Absatz 2 bzw. Absatz 4 genannten Kontingents des Unternehmens führen würden.

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